Handwerker auf dem Gerüst: Diese Pflichten gelten für Nutzer
Mit der Gerüstübergabe wechselt ein Teil der Verantwortung: Jeder Betrieb, der das Gerüst nutzt, muss es vor Arbeitsbeginn per Sichtkontrolle prüfen, die zulässigen Lasten einhalten und darf nichts an der Konstruktion verändern. Diese drei Regeln stehen hinter fast jedem Gerüstunfall – im Umkehrschluss verhindern sie ihn.

Die drei Grundpflichten
Erstens die tägliche Sichtkontrolle: Fehlen Beläge oder Seitenschutzteile? Sind Zugänge frei, Anker sichtbar intakt? Bei Mängeln wird nicht gearbeitet, sondern der Gerüstbauer informiert. Zweitens die Lasten: Die Kennzeichnung nennt die Lastklasse – Materialdepots gehören nur auf dafür ausgelegte Felder. Drittens das Änderungsverbot: Kein Aushängen von Geländern, kein Entfernen von Ankern oder Belägen – auch nicht «nur kurz». Änderungen macht ausschliesslich der Gerüstersteller.
Haftung im Ernstfall
Passiert ein Unfall wegen eigenmächtiger Änderungen, haftet der ändernde Betrieb – und dessen Verantwortliche riskieren strafrechtliche Konsequenzen. Der Gerüstbauer haftet für Montage und Material, die Bauleitung für die Koordination. Sauber dokumentierte Übergaben und Prüfprotokolle schützen alle Beteiligten – deshalb geben wir kein Gerüst ohne Abnahme und Ausweis frei.
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