GAV Gerüstbau
Der GAV Gerüstbau ist der allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsvertrag der Schweizer Gerüstbau-Branche. Er regelt Mindestlöhne nach Qualifikationsstufen, Arbeits- und Reisezeiten, 13. Monatslohn, Zulagen und Weiterbildung – und gilt für alle Betriebe, die in der Schweiz Gerüstbauarbeiten ausführen, unabhängig von ihrem Sitz.

Was der GAV regelt
Kernstück sind die Mindestlöhne, die nach Funktion abgestuft sind – vom Gerüstbauer ohne Berufserfahrung über den gelernten Gerüstbauer (EFZ) bis zum Vorarbeiter und Chefmonteur. Dazu kommen Regelungen zu Arbeitszeit und deren Erfassung, Überstunden- und Wetterzulagen, Spesen, Ferien und dem obligatorischen 13. Monatslohn.
Die Allgemeinverbindlichkeit bedeutet: Auch ausländische Entsendebetriebe müssen die Schweizer GAV-Löhne einhalten. Paritätische Kommissionen kontrollieren die Einhaltung auf den Baustellen.
Warum das auch Bauherren betrifft
Auffallend günstige Gerüstofferten entstehen manchmal durch Umgehung des GAV – mit Risiken für die Bauherrschaft: Bei Lohndumping-Verfahren können Baustellen blockiert werden, und die Solidarhaftung im Entsendegesetz kann Erstunternehmer für Lohnverstösse ihrer Subunternehmer haftbar machen. Ein Betrieb, der GAV-Löhne zahlt, ist deshalb auch für Auftraggeber die sichere Wahl.
Wir beschäftigen unser eigenes, GAV-entlöhntes Montageteam – ohne Subunternehmer-Ketten. Das garantiert nicht nur faire Bedingungen, sondern auch konstante Qualität auf der Baustelle.
Beruf mit Perspektive
Gerüstbauer ist in der Schweiz ein anerkannter Lehrberuf (Gerüstbauer/in EFZ, 3 Jahre) mit Weiterbildungswegen zum Vorarbeiter, Chefmonteur und eidg. dipl. Gerüstbau-Polier. Der GAV sichert dabei branchenweit einheitliche Grundbedingungen.
Praxisbeispiel: Eine Bauleitung vergleicht zwei Offerten mit 30 % Preisdifferenz. Auf Nachfrage kann der günstigere Anbieter weder GAV-Unterstellung noch paritätische Kontrollen belegen – die Bauleitung entscheidet sich gegen das Risiko der Solidarhaftung und vergibt an den GAV-konformen Betrieb.
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