Elementarschaden
Ein Elementarschaden ist ein Schaden, der durch ein Naturereignis verursacht wird. In der Schweiz zählen dazu Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (Wind von mindestens 75 km/h), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. Elementarschäden am Gebäude sind über die Gebäudeversicherung gedeckt – kantonal oder privat via Elementarschadenpool –, Erdbeben dagegen nicht. Sofortmassnahmen zur Schadenminderung wie Notabdeckung, Notdach und Sicherungsgerüst gehören in der Regel zum versicherten Schaden.

Was als Elementarschaden gilt – und was nicht
Die Liste ist abschliessend definiert: Hochwasser und Überschwemmung, Sturm (definiert als Wind von mindestens 75 km/h, der in der Umgebung Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. Nicht als Elementarschaden gelten Erdbeben (dafür braucht es eine separate Deckung), Bodensenkungen, Grundwasser, Rückstau aus der Kanalisation ohne Hochwasser, Schneerutsch vom Dach auf ein Auto und Schäden durch schlechten Unterhalt – etwa wenn ein seit Jahren loses Blech beim ersten Wind wegfliegt.
Für die Praxis heisst das: Ob ein Sturmschaden gedeckt ist, hängt auch von der gemessenen Windgeschwindigkeit ab. Die Versicherer greifen dafür auf die Messwerte von MeteoSchweiz zurück. Bei Hagel ist die Zuordnung meist einfach, weil das Ereignis flächig und gut dokumentiert ist.
Wer versichert Elementarschäden?
In 19 Kantonen ist die kantonale Gebäudeversicherung (KGV) obligatorisch und deckt Feuer- und Elementarschäden am Gebäude mit einheitlichen Bedingungen. In den sieben GUSTAVO-Kantonen – Genf, Uri, Schwyz, Tessin, Appenzell Innerrhoden, Wallis, Obwalden – schliessen Eigentümer eine private Gebäudeversicherung ab; die Elementardeckung ist dort gesetzlich an die Feuerversicherung gekoppelt und läuft über den Schweizerischen Elementarschaden-Pool mit einheitlichem Prämiensatz und Selbstbehalt.
Gedeckt ist das Gebäude mit allem, was fest damit verbunden ist: Dach, Fassade, Storen, fest installierte Photovoltaik-Anlage, Einbauten. Bewegliche Sachen gehören zur Hausratversicherung, Fahrzeuge zur Kaskoversicherung. Selbstbehalte und Meldefristen unterscheiden sich je nach Kanton und Police – deshalb: Schaden immer sofort melden.
Schadenminderung: Notgerüst und Notdach als Teil des Schadens
Jede Police verpflichtet den Eigentümer, den Schaden möglichst klein zu halten. Nach Hagel oder Sturm bedeutet das: offene Dachflächen abdecken, lose Teile sichern, Wasser fernhalten. Die Kosten dieser Sofortmassnahmen – Notabdeckung, Notdach, das Gerüst für den sicheren Zugang – sind in der Regel Teil des versicherten Schadens, weil sie einen viel teureren Folgeschaden verhindern. Voraussetzung ist eine nachvollziehbare Dokumentation: Fotos vor der Sicherung und eine Offerte, die die Notmassnahme separat ausweist.
Praxisbeispiel: Ein Föhnsturm deckt in der Zentralschweiz einen Teil eines Scheunendachs ab und beschädigt das Nachbarhaus. MeteoSchweiz misst Böen über 100 km/h – der Sturmschaden ist damit als Elementarschaden anerkannt. Wir sichern beide Gebäude am selben Tag mit Abdeckung und Dachfanggerüst; die kantonale Gebäudeversicherung übernimmt Sicherung und Reparatur abzüglich Selbstbehalt.
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